Der Landwirtschaftssenat des OLG Celle hat am 18.03.2020 ein Urteil zum Landpachtrecht verkündet, das über den Streitfall hinaus bedeutsam ist [7 U 1813/19 (L)]. Der komplexe Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Parteien eines Landpachtvertrags hatten privatschriftlich ein Vorkaufsrecht für den Pächter vereinbart. Das Pachtverhältnis endete, nachdem es mehr als 30 Jahre bestanden hatte. Weil der Verpächter anschließend anderweitig verpachtete, begehrte der Pächter unter Berufung auf das Vorpachtrecht Auskunft über jene nun mit Dritten geschlossenen Landpachtverträge. Das Auskunftsverlangen hatte bereits das Landwirtschaftsgericht abgelehnt, nun scheitert der Pächter auch vor dem OLG, wenn auch mit jeweils unterschiedlicher Begründung. Das OLG führt in seinem Urteil aus,

    • dass der Umstand, dass ein Vorkaufsrecht formunwirksam vereinbart wurde, nicht zwingend das gesamte Pachtverhältnis „in die Nichtigkeit reißt“,
    • dies mit der konkreten Folge im Streitfall, dass die Begründung des Vorpachtrechts von der Nichtigkeit der Abrede wegen des Vorkaufsrechts nicht umfasst werde,
    • das Vorpachtrecht aber im konkreten Fall nicht mehr greife, weil es aufgrund des nach Auffassung des OLG entsprechend anwendbaren § 594b Satz 1 BGB keinen Bestand mehr habe.
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