Der BGH hat am 06.11.2020 (LwZR 5/19) eine Entscheidung zum Landpachtrecht getroffen, die nun veröffentlicht worden ist und auf großes Interesse stoßen dürfte.

Das Urteil betrifft einen Landpachtvertrag, der bereits im Jahre 2007 geschlossen worden war, eine feste Laufzeit bis zum 31.10.2019 vorsah und jeder Vertragspartei darüber hinaus die Option eröffnen sollte, einseitig eine Vertragsverlängerung um weitere sechs Jahre zu verlangen. Im Vertragseingang wird eine GbR allein mit ihrer Firmenbezeichnung und ihrer Anschrift (ohne Angaben zu den Vertretungsverhältnissen) als Pächterin genannt. Unterzeichnet hatte 2007 für diese GbR ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, dies allerdings nur mit seinem Namen und ohne irgendeinen Zusatz. Gegen Ablauf der fest vereinbarten Landpachtzeit erklärte die Pächterin, von der Verlängerungsoption Gebrauch zu machen. Darüber gerieten die Vertragsparteien in Streit, woraufhin der Verpächter Klage erhob. Er hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass das Pachtverhältnis am 31.10.2019 geendet hat. Diese Klage hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seinen Feststellungsantrag weiterverfolgt, nunmehr ergänzt um einen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (Beendigung der Pacht am 31.10.2020), den der Kläger auf eine im gerichtlichen Verfahren vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung stützt. Die Berufung hat sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg gehabt. Das OLG hat allerdings die Revision zugelassen. Auf die eingelegte Revision ändert der BGH nun das Berufungsurteil und gibt er dem Hilfsantrag des Klägers statt. Der Pachtvertrag habe mit Ablauf des 31.10.2020 geendet.

Der BGH vertritt die Auffassung, der 2007 geschlossene Vertrag genüge nicht der Schriftform. Es reiche nicht aus, dass für die GbR nur ein Gesellschafter ohne jedweden Zusatz unterschrieben habe. Zur Wahrung der Schriftform sei, so der BGH, ein Vertretungszusatz erforderlich, wenn lediglich ein Gesellschafter unterschreibt. Anderenfalls wäre nicht ersichtlich, ob der Unterzeichner die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen Gesellschafter leiste. Eine Alleinvertretungsbefugnis ändere hieran nichts. Ein tauglicher Zusatz könne allerdings durch – hier aber gerade nicht erfolgte – Verwendung eines von dem Geschäftsinhaber autorisierten Firmen- oder Betriebsstempels erfolgen. Auf die materielle Vertretungsmacht – so der BGH weiter – komme es für die Wahrung der Schriftform gerade nicht an. Maßgebend sei, ob sich aus der Vertragsurkunde selbst Zweifel an deren Vollständigkeit ergeben. Die hier erfolgte Unterschrift eines einzelnen Gesellschafters verdeutliche nur, dass dieser Gesellschafter sei und vertreten wolle. Nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend bestimmbar sei jedoch, in welcher Funktion er im Hinblick auf die übrigen Gesellschafter unterschrieben habe. Insoweit liege die Sache, so der BGH, anders als in den von ihm bereits einmal entschiedenen Fällen der Vertretung einer AG und einer GmbH. In jenen Fällen hatte der BGH die Unterschrift eines Vorstands bzw. Geschäftsführers ohne Vertretungszusatz für die Wahrung der Schriftform genügen lassen.

Weil die Schriftform nicht gewahrt worden sei, gelte der Pachtvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen mit der Folge, dass er (nur) durch Kündigung beendet werden könne. Diese habe der Kläger aber nicht zum 31.10.2019, sondern erst auf den 31.10.2020 wirksam erklärt. Deshalb unterliegt der Kläger mit dem Hauptantrag auch vor dem BGH, setzt er sich aber mit dem Hilfsantrag durch.

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