Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) korrigiert die Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft 2019 (LandR 19), und zwar in zwei Punkten:

Gem. den Regelungen in der LandR 19 (deren Anlage 3, Nr. 2) wird die Schadensdauer eines enteignungsbetroffenen Schlags durch die Laufzeiten der Bewirtschaftungsrechte im Schlag, die unterschiedlich sein können, vorgegeben. Die Schadensdauer des Schlags endet insgesamt erst, wenn der Schlag in Gänze nicht mehr vom Entzug betroffen ist. Der Fall tritt ein, wenn das gesicherte Nutzungsrecht an der letzten Schlagfläche ausläuft. In dem dazugehörenden Kalkulationsbeispiel hat man die Schadensdauer des Schlags ausgehend von der Laufzeit der Pachtfläche B auf acht Jahre festgelegt. Die Pachtfläche B ist aber nicht vom Entzug betroffen. Darin liegt: Entsprechend der Vorgabe der LandR endet die Schadensdauer des Schlags – entgegen dem bislang veröffentlichen Kalkulationsbeispiel – mit Auslaufen der rechtlichen Sicherung für die entzugsbetroffene Pachtfläche D, die noch für eine Restpachtzeit von fünf Jahren gesichert ist.

Im Übrigen korrigiert man das Kalkulationsbeispiel der LandR 19 auch im Hinblick auf die nach der Schlagauflösung verbleibende Eigentumsfläche (Anlage 3, Nr. 7.5). Hier ist nun erkannt, dass bei der Diskontierung zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags für den verbleibenden Dauerschaden der Eigentumsfläche aus finanzmathematischen Gründen das letzte Schadensjahr des Schlags angesetzt werden muss. Der Diskontierungsfaktor beträgt dementsprechend nun für das in dem Kalkulationsbeispiel genannte sechste Jahr ebenfalls (wie im fünften Jahr) 0,9057. Diese Korrektur geht zurück auf die Kritik von Schöning („Grundsätzlich zur Entschädigung von Deformationen und Erwerbsverlusten“) im Mai-Heft 2020 der RdL (RdL 2020, 172, 174 f.).

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