Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) ändert ihre Praxis, was die Anerkennung von Borreliose nach einem Zeckenstich als Berufskrankheit betrifft. Borreliose wird nun grundsätzlich anerkannt, wenn die Infektion während der versicherten Tätigkeit erfolgt ist. Nach einer Verlautbarung der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau), die auch die Aufgaben der LBG erfüllt, gilt seit Ende August: Bei Beschäftigten in landwirtschaftlichen Unternehmen, im Gartenbau, in Forst- und Rückebetrieben sowie bei Berufsjägern und Wanderschäfern wird zukünftig grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Infektion während deren beruflichen Tätigkeit erfolgt ist. Einzelfallbeurteilungen erfolgen weiterhin bei Beschäftigten mit abweichenden Arbeitsschwerpunkten (z.B. Fahrer von landwirtschaftlichen Maschinen), im Übrigen auch für Nebenerwerbslandwirte.

Die LBG rät, dass für jeden Beschäftigten eine Liste geführt wird, in dem jeder Zeckenstich festgehalten wird, dass nach einem Zeckenstich auch möglichst alsbald die ärztliche Behandlung gesucht wird und der LBG der Zeckenstich – wenn der Arzt den Verdacht bestätigt – als Verdachtsfall gemeldet wird. Einzelheiten lassen sich nachlesen auf der Internetseite der SVLFG (www.svlfg.de/zeckenschutz).

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