Das Landessozialgericht Hessen hat die Sozialwahlen 2017 in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für ungültig erklärt (Urteile vom 17.02.2022 i.S. L 9 U 173, 174 und 175/18).

Im Jahr 2017 wurden die Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG durchgeführt. Im Juli 2017 erhoben mehrere Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte, die bei der Wahl kandidierten, sowie Jagdverbände und ein Arbeitgeber, die Vorschlagslisten eingereicht hatten, Wahlanfechtungsklagen. Sie trugen vor, dass nicht nur die Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wahlberechtigt seien, sondern auch die Bezieher von anderen Renten der SVLFG wie etwa der Regelaltersrente. Dies habe die SVLFG verkannt und daher den Begriff der Rentenbezieher falsch ausgelegt. Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2013 sei ein einheitlicher Träger der Sozialversicherung in der Landwirtschaft errichtet worden. Seitdem seien die Versicherten in allen Zweigen wahlberechtigt. Die SVLFG erwiderte, dass mit der Gesetzesänderung das Sozialwahlverfahren nicht habe verändert werden sollen. Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen. Der Berufung der Kläger gibt nun das LSG statt. Es hebt die erstinstanzlichen Urteile des SG auf und erklärt die Wahlen für ungültig. Die auf die Unfallversicherung beschränkte Durchführung der Wahlen habe gegen das aktive und passive Wahlrecht verstoßen. Hierdurch sei ein erheblicher Teil von Wahlberechtigten vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen worden. Bis zum 31.12.2012 sei die Beschränkung der Sozialversicherungswahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf die gesetzliche Unfallversicherung rechtmäßig gewesen. Mit der gesetzlichen Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sei die SVLFG geschaffen worden. Diese sei seitdem zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Unter den Begriff Rentenbezieher fielen – so das LSG – seitdem nicht ausschließlich die Rentner aus der Unfallversicherung. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz, der auch für Sozialversicherungswahlen gelte, verbiete jedoch einen willkürlichen Ausschluss einer quantitativ nicht unbedeutenden Gruppe von den Wahlen. Der Wahlfehler sei auch mandatsrelevant. Durch ihn werde eine erhebliche Zahl von Altersrentnern vom Wahlrecht ausgeschlossen. Es sei möglich, dass die Sitzverteilung ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre bzw. eine abgelehnte Vorschlagsliste hätte zugelassen werden müssen.

Das LSG hat in allen drei Sachen jeweils die Revision zugelassen.

Agricola Verlag