Ein Landwirt in NRW hält in seinem Liegeboxenstall mehr Jungrinder als Liegeboxen vorhanden sind. Deshalb hat ihm der Kreisveterinär unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, den Rinderbestand zu reduzieren, so dass für jedes Tier eine Liegebox vorhanden sei. Dagegen wendet sich der Landwirt im Eilverfahren vor dem VG Münster und unterliegt dort (Beschluss vom 09.08.2019, 11 L 469/19). Das VG Münster gibt dem Kreisveterinär Recht. Im Liegeboxenlaufstall müsse für jedes Rind eine Liegebox vorhanden sein. Das ergebe sich unmittelbar aus dem TierSchG, und zwar im Zusammenklang mit der TierSchNutztV. Das gelte für alle Rinder, auch für Jungrinder. Auch wenn das Gesetz/die VO das nicht unmittelbar wörtlich so vorgäben, folge dies aus dem Erfordernis, Tiere art- und bedürfnisgerecht zu halten. Rinder verbrächten zumindest die Hälfte der Tageszeit im Liegen. Dafür benötigten sie eine geeignete Unterlage und ausreichende, nämlich der Tierzahl entsprechende Liegeplätze. Wenn nicht für jedes Tier eine Liegebox vorgehalten werde, drohten den Tieren, die keinen Liegeplatz fänden, gesundheitliche Beeinträchtigungen durch verkürzte Liegenzeiten oder aber in Form von Verletzungen, weil sie auf harten, nicht geeigneten Liegenflächen ruhten. Es gebe, so das VG Münster, auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Tiere regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten ruhten, so dass sie sich die vorhandenen Liegeplätze teilen könnten. Davon könne gerade für die Nachtzeit nicht ausgegangen werden.

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