Das BVerwG hat mit Urteil vom 04.07.2019 (3 C 11/17), das jetzt veröffentlicht ist, entschieden: Die Flächen eines Maislabyrinths sind beihilfefähig i.S.d. VO (EU) Nr. 1307/2013. Das gilt, soweit sie mit Mais bestanden sind und der Maisanbau durch die Benutzung des Labyrinths nicht stark eingeschränkt ist.