Bereits in News vom 13.02./29.07.2019 war darüber berichtet worden, dass die EU-Kommission der Auffassung ist, Deutschland setze die EU-Mehrwertsteuervorgaben nicht korrekt um. Die Pauschalregelung für Landwirte (§ 24 Abs. 1 UStG) begünstige in unzulässiger Weise gerade auch Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe. Das Unionsrecht erlaube zwar, so die EU-Kommission, nationale pauschale Vorsteuerregelungen für landwirtschaftliche Betriebe zu treffen. Diese Ausnahmeregelungen seien jedoch in erster Linie für kleinere Betriebe vorgesehen, denen die Anwendung der ansonsten geltenden Mehrwertsteuervorschriften administrative Schwierigkeiten bereite. Deutschland habe die Pauschalregelung sozusagen standardmäßig auf alle landwirtschaftlichen Betriebe erstreckt. Das führe zu Wettbewerbsverzerrungen. Dem war die Bundesregierung nach der Klageankündigung der EU-Kommission im Sommer 2019 zwar wiederholt entgegengetreten. Das hat die Klage der EU-Kommission aber nicht verhindern können. Sie hat am 04.02.2020 im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Klage vor dem EuGH gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben. Die Bundesregierung will an der flächendeckenden Pauschalierung wohl festhalten. Der Bundesrechnungshof hatte dies bereits im Herbst 2015 beanstandet.

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