Das SG Koblenz (Urteil vom 20.08.2019, S 7 U 1583/18) hat folgenden Fall entschieden: Der 1953 geborene Kläger ist Rentner und war Inhaber eines Elektrobetriebs. Ein Verwandter hatte ihn – weil schlechtes Wetter drohte – gebeten, beim Beladen eines Anhängers mit Strohballen zu helfen. Das Stroh war für die Pferde der Tochter des Klägers bestimmt. Auf abschüssigem Gelände kamen die Strohballen in das Rutschen, der Kläger fiel vom Anhänger und verletzte sich schwer. Er macht gegenüber der landwirtschaftlichen BG Ansprüche aufgrund eines Arbeitsunfalls geltend.

Das SG Koblenz hat die Klage nun abgewiesen. Entscheidend sei im Sachverhalt, dass nicht die Tochter, sondern ein verwandter Cousin den Kläger um Hilfe gebeten habe. Die Hilfeleistung des Klägers sei keine „Wie-Beschäftigung“, bei der die gesetzliche Unfallversicherung eintrete. Der Kläger habe insgesamt max. drei Stunden ausgeholfen; das sei eine gerade in der Landwirtschaft unter Verwandten übliche Gefälligkeit. Die Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass sich der Kläger und sein Cousin üblicherweise wechselseitig aushelfen würden.

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