Die Klägerin betreibt gewerblich die Mutterkuhhaltung. Dabei bedient sie sich der Hilfe Dritter, auf deren Weiden die Rinder von April bis Dezember eines jeden Jahres gehalten werden. In der sich anschließenden Zeit von Dezember bis März nutzt die Klägerin Unterstände auf Grundstücken, die sie sich für diese Zeit vertraglich gesichert hat, darunter ein Folientunnel für den kurzfristigen Wetterschutz. Die örtliche Bauaufsichtsbehörde gab der Klägerin auf, die Nutzung dieses Folientunnels als Tierunterstand einzustellen, und zwar unter Androhung eines Zwangsgeldes. Der Tierunterstand sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Er sei insbesondere nicht planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, die das VG Cottbus mit Urteil vom 23.09.2020 (3 K 418/18) abweist. Der amtliche Leitsatz lautet:
Ein Geschäftsmodell, das sich dadurch auszeichnet, dass Rinder einer Mutterkuhhaltung einem Dritten als Weideinhaber für die Zeit von April bis Dezember des Jahres überlassen werden und dafür ein Entgelt bezahlt wird, die Tiere bei dem Weideinhaber geführt werden und diesem die Zahlungsansprüche und Fördermittel zustehen und das Futter für die übrige Zeit auf den Flächen des Weideinhabers erzeugt und anderweitig kompensiert wird, ist keine Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, da es an den dem Betrieb zugehörigen Flächen fehlt. Eine Privilegierung des Betriebes der Mutterkuhhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB scheidet aus.