Der Fall spielt in Niedersachsen. Ein Landwirt hat dem heimischen Landkreis, handelnd durch sein Naturschutzamt, 3,2136 ha LN verkauft, die der Landkreis – ohne dass das Grundstück in einem NSG oder LSG gelegen ist, für ein Naturschutzprojekt nutzen will. Der Landkreis hat sich – nun handelnd als Landwirtschaftsbehörde – die für die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrags erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung selbst versagt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gestellt vom Verkäufer und dem Landkreis als Naturschutzamt, hat das AG Stade mit Beschluss vom 19.10.2018 (11 Lw 36/18) zurückgewiesen. Mit der Beschwerde, eingelegt vom Landkreis als Naturschutzamt, setzt sich nun der Käufer durch. Das OLG Celle ändert unter dem 04.03.2019 (7 W 54/18 (L)) den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts ab, hebt den Versagungsbescheid der Landwirtschaftsbehörde auf und genehmigt den Grundstückskaufvertrag. Es lägen, so das OLG, keine Versagungsgründe vor. Zwar sei der Landkreis kein Landwirt, stände auch ein Landwirt als aufstockungsbedürftiger und -würdiger Erwerbsinteressent bereit. Jenem privilegierten Erwerber stehe jedoch der Landkreis in dem konkreten Fall gleich. Der Landkreis wolle für ein Naturschutzprojekt erwerben. Zu den Hauptzielen zur Verbesserung der Agrarstruktur gehörten auch die Sicherung/Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Erhaltung der biologischen Vielfalt, weshalb in der staatlichen Agrarpolitik den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes verstärkt Rechnung getragen werde. Das geschähe auch im Interesse der Landwirtschaft, die auf die dauerhafte Funktions- und Nutzungsfähigkeit des Naturhaushalts angewiesen sei. Belange des Umwelt- und Naturschutzes ständen deshalb agrarstrukturell gleichrangig neben den förderungswürdigen Interessen der Landwirtschaft an einer ausreichenden Flächenausstattung. Gäbe es deshalb, wie im konkret entschiedenen Fall, mehrere privilegierte Bewerber, so fände eine Abwägung unter diesen Bewerbern nicht statt. Es verbliebe in einem solchen Fall vielmehr bei dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, so dass der Käufer zum Zuge käme.