Der niedersächsische Landkreis Uelzen hatte eine Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen erteilt. Betroffen waren ein Rüde und eine Wölfin, denen jeweils mehrere Schafsrisse sicher zugeordnet worden waren. Der Landkreis Uelzen gestattete daraufhin den Abschuss der beiden Wölfe und regelte, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürften. Da die Ausnahmegenehmigung sofort vollziehbar erteilt war, suchte eine anerkannte Naturschutzvereinigung um Eilrechtsschutz nach, und zwar einmal im Hinblick auf den von ihr eingelegten Widerspruch, zum anderen auch im Hinblick auf die von ihr (vorzeitig, so dass die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage noch nicht gegeben waren) erhobenen Klage. Das VG hat der Naturschutzvereinigung in 1. Instanz jeweils die Antragsbefugnis abgesprochen. Das sieht das Nds. OVG in seinen Beschlüssen vom 26.06.2020 (4 ME 97/20 und 4 ME 116/20) anders bzw. differenzierter. Antragsbefugt sei die Naturschutzvereinigung, denn § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei ein weiter Auffangtatbestand, der hier zu Gunsten der Antragstellerin greife. In der Sache sei allerdings gegen die Genehmigung des Abschusses des konkret bezeichneten Rüden und der konkret bezeichneten Wölfin nichts einzuwenden. Rechtswidrig sei der Bescheid des Landkreises indessen, soweit er die Tötung weiterer Wölfe gestatte. Insoweit mangele es dem Bescheid an einer hinreichend konkreten Identifizierung des zu tötenden Tieres, und zwar gerade auch im Hinblick auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu belegten Rissereignissen.

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