Ein nds. Landwirt bewirtschaftete einen Betrieb mit Rinderhaltung und erhielt auf seine Anträge Agrarförderung. Nach seinem Tod beantragte die Ehefrau Agrarförderung und gab an, den Betrieb nun viehlos und im Nebenerwerb fortzusetzen. Das geschehe auf etwa 32 ha Dauergrünland, teilweise Deichanlagen vorgelagert und dioxinbelastet. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen entsprach dem Agrarförderantrag zunächst, kassierte diesen Bewilligungsbescheid dann allerdings nach einer Vor-Ort-Kontrolle und zog die Zahlungsansprüche unter Anordnung des Sofortvollzugs wieder ein. Die Antragstellerin habe keine der Antragsflächen selbst bearbeitet. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Landwirtin Klage und beantragte zusätzlich, dass das VG die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen möge. Das VG hat den Eilantrag abgelehnt und das OVG bestätigt diese Entscheidung nun mit Beschluss vom 26.06.2020 (10 ME 112/20). Der (abgekürzte) amtliche Leitsatz lautet: Voraussetzung dafür, dass dem Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Fläche i.S.d. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 und § 3 Abs. 1 BetrPrämDurchfV zur Verfügung steht, ist, dass der Betriebsinhaber zum maßgeblichen Stichtag in der Lage ist, die betreffende Fläche mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen, er also zum maßgeblichen Stichtag sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über die betreffende Fläche inne hat.