Bislang war in Niedersachsen vorgegeben, gerade auch beim Besteigen und Verlassen einer Kutsche, insbesondere aber auch beim Sitzen in der Kutsche das allgemeine Abstandsgebot nach der Corona-VO einzuhalten (1,5 m). Davon waren nur Personen ausgenommen, die zu demselben Hausstand gehörten oder Gruppen von nicht mehr als 10 Personen. Auf den Normenkontrollantrag eines Nebenerwerbsbetriebs, der touristische Kutschfahrten durchführt, hat das Nds. OVG nun am 17.07.2020 (13 MN 261/20) entschieden: Die einschlägige Vorgabe in der Corona-VO ist unwirksam. Sie verstößt – im Abgleich mit dem touristischen Omnibusverkehr – gegen den Gleichheitssatz. Dort (touristische Busreisen) gelte das allgemeine Abstandsgebot nur unter dem Vorbehalt „soweit die Zahl der Fahrgäste dies zulässt“. Das stelle die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots mehr oder weniger in das Belieben des Busunternehmers. Demgegenüber würden touristische Kutschfahrten ungleich behandelt, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.

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