Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erfüllt seit einer Reihe von Jahren auch die Aufgaben der Berufsgenossenschaft für die Sparten Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Sie hat nun eine neue Unfallverhütungsvorschrift für die Tierhaltung erlassen („Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Tierhaltung“, kurz: VSG 4.1). Sie gilt seit dem 01.04.2021.

Wie alle VSG definiert auch die VSG 4.1 Schutzziele und gibt sie Hinweise auf Vorsichtsmaßnahmen. So beinhaltet die „VSG 4.1 Tierhaltung“ zum Beispiel Vorgaben für den Bau und Betrieb von Einrichtungen in der Nutztierhaltung sowie für den Umgang mit Tieren. Sie beschreibt, welche baulich-technischen Einrichtungen vorhanden sein müssen, wie diese beschaffen sein sollen und was zur persönlichen Schutzausrüstung gehört. Die Vorgaben in der VSG sind rechtlich bindend für alle Versicherten der SVLFG. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass sie umgesetzt werden. Die Neuerungen in der VSG 4.1 im Überblick:

Für Rinderhalter:

    • Es sind ausreichend Fixier- und Separier-Einrichtungen für Einzeltiere und Gruppen vorzuhalten.
    • Beim Besamen/Behandeln dürfen sich keine weiteren freilaufenden Tiere in dem Bereich aufhalten.
    • Für Deckbullen in der Milchviehhaltung gilt:
      • Separate Unterbringung,
      • Mitlaufen im Milchviehstall ist unzulässig,
      • Fixieren oder Separieren beim Zusammenführen und vor Betreten der Bucht,
      • Helfer benötigen Tierkenntnisse zum sicheren Umgang mit Rindern.

Für Pferdehalter:

    • Ausstattung von Reithallen (u. a. hinsichtlich Höhe, Banden und Spiegel),
    • Tierbetreuer benötigen Kenntnisse zum sicheren Umgang mit Pferden,
    • Regelmäßige Kontrolle der persönlichen Schutzausrüstung,
    • Verhalten beim Loslassen der Pferde.

Für Schweinehalter:

    • Ferkelkastration darf nicht die Gesundheit der Tierbetreuer gefährden

Für alle Nutztierhalter:

    • Tiere aus dem Bestand entfernen, die sich aggressiv verhalten und Menschen gefährden können, spätestens nach einem Angriff

Um die neuen baulichen Anforderungen umzusetzen, wird den Unternehmern für bestehende Anlagen eine dreijährige Übergangsfrist eingeräumt. Das heißt, die notwendigen Umbauten können bis zum 1. April 2024 erfolgen. Neue Stallbauten müssen bereits ab 1. April 2021 den Neuanforderungen entsprechen.

Die VSG 4.1 ist im Internet abrufbar: www.svlfg.de/gesetze-vorschriften-im-arbeitsschutz.

Laut Unfallstatistik der SVLFG ereignen sich über ein Drittel der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in der Tierhaltung, davon fast alle tödlichen Unfälle im direkten Umgang mit den Tieren. Der Hauptgrund hierfür liegt im instinktiv geprägten Verhalten aller Nutztiere, das für den Menschen nicht immer vorhersehbar ist. Ein kurzes Erschrecken, eine ungewohnte oder hektische Berührung können bereits zur Flucht oder Abwehrreaktion des Tieres führen. Diese Situationen sind für Tierhalter gefährlich. Besonders unfallträchtig sind das Melken, Treiben und Behandeln von Rindern sowie in der Pferdehaltung das Reiten und Führen.

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