Im Amtsblatt der EU (Abl. L 98/2) ist am 31.03.2020 die DurchführungsVO (EU) 2020/464 der Kommission, die vom 26.03.2020 datiert, veröffentlicht worden. Sie regelt mit dem Schwerpunkt „Tierhaltung“ Durchführungsbestimmungen zur VO (EU) 2018/848 des EU-Parlaments und des Rates, die die Anerkennung von Umstellungszeiträumen, die dafür erforderlichen Dokumente, die Anforderungen an die Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen regelt. Der Durchführungsrechtsakt soll zusammen mit der dazugehörenden BasisVO am 01.01.2021 in Kraft treten, und zwar als unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltendes Unionsrecht. Danach bleibt „Bio“ der höchste gesetzliche Standard für die art- und umweltgerechte Tierhaltung. Die Öko-Tierhaltung bleibt strikt flächengebunden und es werden Vorgaben für die notwendigen Flächen im Stall und im Auslauf, im Übrigen auch hinsichtlich des Bio-Futters getroffen. Die VO definiert im Einzelnen die Anforderungen an Ställe und Ausläufe für Rinder, Pferde, Ziegen, Schafe, Schweine, Geflügel, Wild und Kaninchen, in dem Zusammenhang auch die jeweils höchst zulässigen Besatzdichten. Dabei bleibt es, was die vornehmlich interessierende Sauen-, Schweine- und Rinderhaltung angeht, im Grundsatz bei den bisherigen Flächenvorgaben. Künftig muss jedoch der Anteil an durchgängig festem Boden in Ausläufen für Schweine mindestens 50 % betragen. Bei dem Geflügel kann unter in der Verordnung näher geregelten Voraussetzungen der sog. Außenklimabereich auf die Stallflächen angerechnet werden. Die Einzelheiten insoweit ergeben sich vor allem aus dem Anhang I der VO (Besatzdichte, Mindeststallflächen, Mindestaußenflächen).

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