Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 09.03.2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ist seit dem 21.04.21 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

Das neue „Tiergesundheitsrecht“ enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Ziel ist es, das gemeinschaftliche Tierseuchenrecht mit seinen zahlreichen Richtlinien, Beschlüssen und Verordnungen in einem Rechtsrahmen zu vereinheitlichen. Das Tierseuchenrecht wird damit von nun an größtenteils auf EU-Ebene geregelt, das deutsche TierGesG bleibt nur noch in Bezug auf von dem EU-Recht ausgesparte Krankheiten anwendbar.

Eine Einführung in das neue EU-Tiergesundheitsrecht und die sich daraus ergebenden Handlungspflichten gibt Rechtsanwalt Dirk Wüstenberg in der RdL 04/21. Den Artikel “Maßnahmen des Landwirts zur Vermeidung des Ausbruchs von Tierseuchen – Neues EU-Recht“ können Sie hier kostenpflichtig herunterladen.

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