Das neue Tierzuchtgesetz, das am 25. Januar 2019 in Kraft getreten ist, orientiert sich an den Vorgaben der „EU-Tierzuchtverordnung“ (VO (EU) 2016/1012). Diese regelt u.a. die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen sowie Zuchtprogrammen. Nach den Anpassungen wird die Genehmigung eines Zuchtprogramms von der Anerkennung der Zuchtorganisation getrennt. Dadurch ist ein einheitliches Verfahren für Zuchtprogramme auch über die Landesgrenze hinweg mit geringerem bürokratischem Aufwand möglich.

Umstritten war im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens die nun doch erfolgte Beibehaltung der Zulassung für Besamungsstationen und Embryoentnahmeeinheiten für den Handel von Samen, Eizellen und Embryonen innerhalb Deutschlands. Weitere Anpassungen des neuen Tierzuchtgesetzes betreffen unter anderem die nach EU-Tierzuchtverordnung durchzuführenden amtlichen Kontrollen sowie die Bußgelder bei Rechtverstößen. Bislang lag der Umfang der Kontrollen im Ermessen der jeweiligen Aufsichtsbehörden. Diese haben nun verbindliche Vorgaben auch bezüglich Dokumentation und Veröffentlichung.

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