Das Nds. OVG (1 KN 103/17 und 1 KN 141/17) hat mit Urteilen vom 29.04.2020 Teilregelungen des LROP Niedersachsen 2017 für unwirksam erklärt. Betroffen sind davon Regelungen, mit denen der niedersächsische Verordnungsgeber 2017 Teilflächen des Hankhauser und des Gnarrenburger Moores aus den für den Torfabbau vorgesehenen Vorranggebieten ausgenommen und diese Vorranggebieten für die Torferhaltung zugewiesen hatte. Beweggrund war die Erwägung, die Eigenschaft der Moore als natürliche Speicher von Treibhausgasen zu bewahren. Den Normenkontrollanträgen zweier Torfabbauunternehmen, die sich diese Flächen bereits für ihren Abbau privatrechtlich gesichert hatten, hat das Nds. OVG nun stattgegeben. Im Fall des Hankhauser Moores (1 KN 141/17) sei der Verordnungsentwurf nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung noch einmal geändert worden, ohne dass den Betroffenen die erforderliche Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Im Hinblick auf das Gnarrenburger Moor (1 KN 103/17) beanstanden die Richter, dass die in dem Vorranggebiet Torferhaltung eröffnete Möglichkeit, auf untergeordneten Teilflächen doch noch abzubauen, nach Maßgabe eines Integrierten Gebietsentwicklungskonzepts (IGEK) möglich sei, für die  Betroffenen die Verfahrensregeln bei der Aufstellung eines solchen IGEK aber nicht transparent seien.

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