Ein Haupterwerbslandwirt hat beim OVG NRW erfolglos einen Normenkontrollantrag gestellt. Er wollte eine Außenbereichssatzung, die die Gemeinde gem. § 35 Abs. 6 BauGB erlassen hatte, für unwirksam erklären lassen. Der Geltungsbereich dieser Außenbereichssatzung umfasst neben der Hofstelle und landwirtschaftlichen Nutzflächen des Antragstellers weitere 11 Wohnhäuser mit Nebengebäuden. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Außenbereichssatzung das Heranrücken auch betriebsunabhängiger Wohnnutzungen an seinen landwirtschaftlichen Betrieb ermögliche. Dabei habe die Gemeinde nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt, dass sich damit für seine landwirtschaftlichen Emissionen neue schutzwürdige Immissionsorte ergeben könnten. Das OVG NRW verwirft den Antrag (Urteil vom 05.04.2019, 7 D 64/17), hält ihn also bereits für unzulässig. Der Landwirt sei nicht antragsbefugt. Die von ihm eingewandten Belange hätten – so das OVG – in die Abwägung nicht eingestellt werden müssen. Die Außenbereichssatzung beschränke sich darauf, bestimmte öffentliche Belange bei Wohnbauvorhaben sowie den sonstigen in § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB genannten Vorhaben als Genehmigungshindernisse auszuschließen. Alle übrigen unter § 35 Abs. 2 und 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch Interessen Dritter, die bei der Genehmigung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, seien von der Satzung in keiner Weise betroffen. Über die Verträglichkeit des Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnnutzungen sei ausschließlich in sich etwa anschließenden Genehmigungsverfahren zu entscheiden.

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