Die Erblasserin hat einen handgeschriebenen quadratischen Notizzettel mit folgenden Worten hinterlassen: „Wenn sich für mich […] einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe.“. Die spätere Absicht der Erblasserin, ein notarielles Testament zu errichten und in diesem ihre vorsorgebevollmächtigte Pflegerin als Alleinerbin einzusetzen, wurde nicht mehr umgesetzt. Die Pflegerin berief sich auf den Testamentsentwurf des Notars sowie den Notizzettel und beantragte beim Nachlassgericht einen auf sie als Alleinerbin lautenden Erbschein. Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil weder der Testamentsentwurf noch der Notizzettel die Formvorschriften für ein Testament erfüllten. Nun ist auch die Beschwerde der Pflegerin vor dem OLG erfolglos geblieben (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2019, 1 W 42/17).
Neben der Selbstverständlichkeit, dass der Testamentsentwurf eben nicht zum formgültigen Testament gediehen war, betont das OLG: Grundsätzlich könne ein Notizzettel wirksam den letzten Willen eines Erblassers enthalten, auch wenn er nicht eindeutig als Testament gekennzeichnet sei. Erforderlich sei, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen habe. Davon könne im Streitfall nicht ausgegangen werden, zumal der Erblasserin – wie sich aus einem vorangegangenen Testament ergebe, das sie gemeinschaftlich mit ihrem vorverstorbenen Ehemann verfasst hatte – die üblichen Gepflogenheiten beim Abfassen eines privatschriftlichen Testaments bekannt gewesen sind. Im Übrigen fehle auf dem Notizzettel das Datum und es ließen sich unabhängig davon keine belastbaren Feststellungen über die Zeit der Errichtung der Notiz treffen. Schließlich bestünden durchgreifende Zweifel wegen der nicht ausreichend bestimmten Person des Erben. Zwar müsse ein Erblasser den Erben nicht zwingend namentlich benennen. Die verwandten Formulierungen müssten allerdings zuverlässig den Rückschluss erlauben, dass eine bestimmte Person gemeint sei.