Eine niedersächsische Bauaufsichtsbehörde hat einem Landwirt u.a. die Baugenehmigung für den Umbau vorhandener Ställe erteilt. In einem dieser Ställe sind aufgrund dieser Baugenehmigung 70 Milchkuhplätze zugelassen, die sich auf 7 Kuhboxen, 57 Hochboxen und 6 Liegeboxen verteilen Dazu setzt die Baugenehmigung i.V.m. dem Bauantrag verschiedene Vorgaben u.a. für die Abmessungen des Fressgangs und der Boxen. In einer Kontrolle im Jahr 2019 stellten Mitarbeiter des Veterinäramts fest, dass der Landwirt nicht nur ohne Genehmigung zusätzlichen Raum geschaffen hatte, sondern in dem konkreten Stall 107 Milchkühe, 21 Kälber, 56 Bullen und 72 Jungrinder aufgestallt waren. Die Kontrolle ergab des Weiteren, dass die Abmessungen des Futtergangs und vor allem der Liegebuchten deutlich hinter den beantragten/genehmigten Maßen zurückblieben. Schließlich untersagte die Bauaufsichtsbehörde dem Landwirt die Tierhaltung in dem betroffenen Stall, und zwar unter Anordnung des Sofortvollzugs. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Landwirt Klage. Er hat beim Verwaltungsgericht daneben beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung wiederherzustellen. Das VG Hannover hat diesen Eilantrag nunmehr abgelehnt. Die ausgeübte Nutzung sei durch die Baugenehmigung nicht gedeckt. Der Landwirt sei unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten ganz erheblich von der genehmigten Tierhaltung abgewichen. Die tatsächliche Nutzung erweise sich im Abgleich mit der erteilten Baugenehmigung als „aliud“, also als etwas gänzlich anderes. Sie werde von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt. Die tatsächliche Nutzung des Landwirts sei also deshalb bereits formell rechtswidrig. Allein diese formelle Rechtswidrigkeit („Schwarzbau“) rechtfertige die Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde, im Übrigen gerade auch deren sofortige Vollziehung (VG Hannover, Beschluss vom 23.11.2021, 12 B 4000/21).

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