Reinhardt beschäftigt sich im Heft 20 der NVwZ (S. 1484) mit dem Trend zur Ausweitung betroffenheitsunabhängiger Beteiligungs- und Klagerechte im Umweltrecht. Das ist gerade für den Agrarjuristen ein ganz aktuelles Thema, wenn man bedenkt, in welchem Umfang mittlerweile anerkannte Umweltvereinigungen nicht nur – wie schon seit etlichen Jahren – gegen öffentlichkeitswirksame Planfeststellungen im Fachplanungsrecht, auch nicht nur gegen ebensolche Bebauungspläne vorgehen, sondern sich zunehmend auch gegen die Zulassung von Einzelvorhaben wenden. Beispiel dafür ist das Urteil des BVerwG vom 19.12.2019 (7 C 28.18, RdL 2020, 344), mit welchem das BVerwG entschieden hat, dass eine Umweltvereinigung auch gegen eine Verlängerungsentscheidung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG für die Erweiterung einer Hähnchenmastanlage vorgehen kann. Die der Umweltvereinigung durch die Vorinstanzen noch abgesprochene Klagebefugnis hat das BVerwG ausdrücklich bejaht. Ein ganz anders geartetes Beispiel ist der Beschluss des SächsOVG vom 04.06.2020 (7 B 123/20.F, RdL 2020, 444). Mit dieser Entscheidung billigt das Flurbereinigungsgericht einer in Sachsen anerkannten Naturschutzvereinigung die Klagebefugnis wegen des Wege- und Gewässerplans gem. § 41 FlurbG zu (welcher Plan nach gefestigter Rechtsprechung des BVerwG nicht einmal für den Teilnehmer anfechtbar sein soll). Auch wenn das SächsOVG den Antrag der Umweltvereinigung als in der Sache unbegründet letzthin abweist, ist damit ein weiteres Tor für den Einfall der Umweltvereinigungen in das Umweltrecht eröffnet. Dabei ist auf die zunehmend exzessiver geltend gemachten Informations- und Auskunftsrechte der Umweltvereinigungen und privater Dritter noch gar nicht eingegangen. Reinhardt sieht jedenfalls in dem Trend zur Ausweitung betroffenheitsunabhängiger Beteiligungs- und Klagerechte eine gefährliche Entwicklung. Er äußert vor allem verfassungsrechtliche Bedenken und sieht in der dergestalt „begünstigten“ hypertrophen Juridifizierung der Entscheidungen über einzelne Vorhabenzulassungen einen tiefen und praktisch folgenschweren Eingriff in das gewaltenteilende Gefüge staatlicher Herrschaft. Für den Bürger und Grundrechtsträger sei diese durch die Rechtsprechung geförderte Entwicklung zumindest problematisch. Die gewaltige Aufgabe des Umwelt- und Klimaschutzes, so Reinhardt, bleibe im liberalen Rechtsstaat die Prärogative des demokratisch legitimierten Gesetzgebers (und, so darf man wohl hinzufügen, der Exekutive, nicht jedoch verbandlicher Initiativbefugnisse).

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