In einem jahrelangen Rechtsstreit um den Verkauf des preisgekrönten Trakehnerhengstes „Kaiser Milton“ muss der Käufer den Preis für das mittlerweile verstorbene Tier bezahlen. Dies hat das OLG Schleswig am 28.12.2021 entschieden (Az. 6 U 56/18). Vorausgegangen war eine Entscheidung des LG Kiel vom 22.11.2018 (Az. 12 O 34/18, siehe auch RdL 2019, S. 129). Der beklagte Käufer wurde damals dazu verurteilt, den Kaufpreis für den als Körsieger prämierten Hengst zu zahlen, den der Käufer im Oktober 2017 auf einer Auktion der klagenden Kommissionärin erworben hatte. Den nach der Übergabe des Pferdes an den beklagten Käufer erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag hat das LG, weil der Beklagte der Klägerin keine Frist zur Lieferung eines Ersatzpferdes gesetzt hatte, nicht greifen lassen.

Dieses Urteil findet nun im Ergebnis die Billigung des OLG Schleswig. Es weist die Berufung des Beklagten zurück. Dieser sei nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Rücktritt scheitere allerdings nicht – wie das LG angenommen hat – an einer fehlenden Aufforderung des Beklagten zur Lieferung eines mangelfreien Pferdes. Zwar könne ein Rücktrittsrecht nach den Vorschriften des BGB grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung gesetzt wurde. Die hier maßgeblichen Auktionsbedingungen bestimmten aber für den vorliegenden Kauf etwas anderes. Nach diesen Bedingungen stehe dem Käufer kein Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzpferdes zu. Abgesehen davon hätte der Körungssieger nicht durch ein gleichwertiges Ersatzpferd ausgetauscht werden können.

Der Rücktritt scheitert jedoch, so das OLG, daran, dass der Beklagte keinen Mangel nachweisen konnte, der ihn zum Rücktritt berechtigt hätte. Im Zeitpunkt der Übergabe lahmte das Pferd nicht. Es wies zwar eine Fehlbildung am linken Vorderhuf auf, aus der sich möglicherweise eine Lahmheit entwickelt hat. Diese Fehlbildung war zum Zeitpunkt der Auktion aufgrund einer vorangegangenen röntgenologischen Untersuchung aber bekannt. Die Fehlbildung gehörte deshalb mit allen daraus folgenden Risiken zur vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes. Aus der Zulassung zur Körung konnte der Beklagte nicht mit Sicherheit schließen, dass Kaiser Milton unter keinem zur Zucht unerwünschten Mangel – wie etwa einer Lahmheit – leidet. Er wusste, dass das Pferd vor der Körung nur in eingeschränktem Umfang gesundheitlich untersucht worden war. Die erfolgreiche Teilnahme an der Körung verschaffte dem Beklagten daher keine letzte Gewissheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes. Ähnliches gilt für den von dem Beklagten weiter behaupteten Mangel eines Fesselträgerschadens am linken Vorderbein. Der Fesselträgerschaden war bei der Körung zwar nicht bekannt, es war aber bekannt, dass die Untersuchung vor der Körung die Prüfung eines solchen Schadens nicht umfasste. Die Zulassung zur Körung ließ also nicht darauf schließen, dass ein solcher Schaden nicht bestand. Vielmehr galt nach den Auktionsbedingungen insoweit ein „ungewisser Zustand“ als vereinbart. Auch der bei Kaiser Milton festgestellte Herzbefund stellt – nach dem Urteil des OLG – ebenfalls keinen Mangel dar, der den Beklagten zum Rücktritt berechtigte.

Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 29.12.2021

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