Ein Landwirt in Sachsen-Anhalt, zugleich auch Ortsbürgermeister, hatte im April 2011 gestattet, dass das traditionelle Osterfeuer auf einem seiner Pachtgrundstücke stattfindet. Nach Durchführung des Osterfeuers fanden sich auf dem landwirtschaftlichen Grundstück neben der Holzasche auch Steine und Glasflaschenreste. Der Landwirt hatte zunächst vor, die Holzasche als Dünger auf den angrenzenden Acker aufzubringen. Nachdem er feststellte, dass das mit dem Miststreuer nicht möglich war, ohne dass man die Asche mit Mist mischt, ließ er die Asche liegen. Später lagerten Unbekannte zusätzlich Grünschnitt und Bauschutt ab.

Die Untere Abfallbehörde nahm den Landwirt auf Beseitigung in Anspruch. Er müsse die Holzasche, den Bauschutt, die Glasflaschen und den halb verrotteten Grünschnitt einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen und dies nachweisen. Es handele sich um Abfall, hinsichtlich dessen der Landwirt beseitigungspflichtig sei.

Der Landwirt erhob gegen den dementsprechenden Bescheid der Unteren Abfallbehörde Widerspruch, der erfolglos blieb. Mit der Klage ist er vor dem VG gescheitert. Seinen Berufungszulassungsantrag hat das OVG LSA mit Beschluss vom 02.10.2019 (2 L 33/18), über den in der Fachpresse jetzt berichtet wird, abgelehnt. Einer der Leitsätze des Beschlusses des OVG LSA lautet: „Der Pächter eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Außenbereich ist Besitzer der darauf abgelagerten Abfälle.“.

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