Das VG Potsdam hat mit Urteil vom 16.10.2017 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Schweinemastanlage Haßleben aufgehoben. Das ist auf die Klage zweier Umweltverbände und eines Tierschutzverbandes hin geschehen. Den Berufungszulassungsantrag der Betreiberin der Schweinemastanlage lehnt das OVG Berlin-Brandenburg nun mit Beschluss vom 06.07.2020 (OVG 11 N 40.18) ab. Damit ist das Urteil des VG Potsdam rechtskräftig und der Genehmigungsbescheid bestandskräftig kassiert. Das OVG billigt die Einschätzung des VG, dass der Anlagenstandort im nicht überplanten Außenbereich liege und dort nicht genehmigungsfähig sei. Damit ist der Rechtsstreit wegen der Schweinemastanlage, der sich über 16 Jahre hingezogen hat, ausgestanden.
Die Genehmigungsbehörde war ursprünglich davon ausgegangen, dass der riesige Komplex der alten DDR-Mastanlage innerhalb des Ortes Haßleben in der Uckermark liege. Das VG Potsdam war der Auffassung, dass eine solche Großanlage sich nicht in den kleinen Ort einfüge. Im Außenbereich sei die Anlage aber mit 37.000 Mastplätzen nicht privilegiert und auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig.
Die Schweinemastanlage Haßleben war die größte Mastanlage der DDR mit bis zu 140.000 Mastplätzen. Nach der Wende hatte sie ein niederländischer Landwirt erworben und einen Genehmigungsantrag für 85.000 Mastplätze gestellt. Diesen reduzierte er dann im Lauf der Jahre zunächst auf 67.000 und letzthin auf 37.000 Mastplätze, um der drohenden Ablehnung der Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt Brandenburg zu entgehen. Auch die 37.000 Mastplätze hat der Landwirt nun allerdings nicht durchsetzen können.