Der Landkreis Holzminden hatte für das Solling-Vorland eine Landschaftsschutzgebietsverordnung erlassen. Ihr Geltungsbereich sollte in drei Samtgemeinden und zwei gemeindefreien Gebieten 24.400 ha umfassen. Ein enger Freistellungskatalog ließ im Wesentlichen nur mobile bauliche Anlagen (z.B. Hochsitze, Weidezäune) unbeschränkt weiterhin zu. Für die Erhaltung und maßvolle Erweiterung vorhandener Bestände weniger baulicher Anlagen sah die VO ein sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor, so dass diese Maßnahmen mit jeweils einzuholender Erlaubnis hätten umgesetzt werden können. Außer den Maßnahmen, die freigestellt oder unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt waren, wurden alle übrigen Maßnahmen (sogar zulassungsfreie) generell einem repressiven Verbot unterworfen, also schlechthin und ohne auch nur einen Erlaubnisvorbehalt verboten.

Das Nds. OVG hat auf den Normenkontrollantrag hin mit Urteil vom 04.12.2018 (4 KN 77/16) festgestellt, dass die LSG-VO bestimmten formellen Anforderungen nicht genüge, insbesondere nicht rechtmäßig bekanntgemacht worden sei. Vor allem aber verwirft das OVG die Verordnung auch materiell-rechtlich. Das vorstehend skizzierte, weit ausgreifende repressive Verbot sei mit dem Übermaßverbot, das letzthin aus dem Grundgesetz folgt, nicht vereinbar. Es stehe keineswegs von vornherein fest, dass alle von diesem repressiven Verbot erfassten Baumaßnahmen mit dem Anliegen des Landschaftsschutzes schlechthin unvereinbar seien. Der Landkreis habe mit dem umfassenden repressiven Verbot auf einer relativ sehr großen Fläche überzogen. In dem Zusammenhang hatten Interessenvertreter der betroffenen Landwirte darauf hingewiesen, dass das Schutzgebiet mit 24.400 ha Größe mehr als 1/3 der Fläche des Landkreises Holzminden ausmachen werde.

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