Das OVG Schleswig hat nun (Urteile vom 15.08.2019, 2 LB 6/19 und 2 LB 7/19) das Urteil des VG Schleswig (16.01.2019, 9 A 75/17) bestätigt (News vom 20.02.2019).

Die beklagte Gemeinde hatte von der seit 2012 in Schleswig Holstein eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau zu erheben, dabei alle Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst und die Investitionsaufwendungen 2015 / 16 auf die Anlieger umgelegt. Das OVG teilt die Rechtsauffassung des VG, dass die in der Satzung vorgenommene Bestimmung des Abrechnungsgebiets nicht der gesetzlichen Vorgabe (räumlicher und funktionaler Zusammenhang) entspreche. Große Außenbereichsflächen lägen zu weit getrennt von den bebauten Ortsteilen. Bei zwei Straßen mangele es an dem erforderlichen Zusammenhang des Straßennetzes, weil die Anlieger dieser Straßen Zugang / Zufahrt zum gemeindlichen Straßennetz erst über das Gebiet einer anderen Gemeinde hätten. Damit ist das Urteil des VG nun (nicht revisibles Landesrecht) rechtskräftig.

Agricola Verlag