PETA Deutschland ist eine Tierschutzorganisation, die als eingetragener Verein Tierschutzanliegen häufig sehr robust verfolgt. Der Verein strebt an, in Baden-Württemberg als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation anerkannt zu werden. Er stützt sein Begehren auf das baden-württembergische Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG). Die Anerkennung setzt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchMVG insbesondere voraus, dass die Tierschutzorganisation im gesamten Landesgebiet tätig ist, die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und jedem den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 und 6 TierSchMVG). Die Behörden hatten die Voraussetzungen gem. Nr. 2 und Nr. 6 verneint, im Übrigen Zweifel wegen der Voraussetzungen nach Nr. 4 geäußert. Die daraufhin erhobene Klage ist vor dem VG erfolglos geblieben. Der VGH Baden-Württemberg hat nun mit Urteil vom 12.03.2020 (1 S 720/18) auch die Berufung von PETA zurückgewiesen. Zwar sei die Voraussetzung einer landesweiten Tätigkeit womöglich erfüllt, obwohl dafür nach dem dortigen Landesrecht an und für sich eine Mindestzahl von 500 ordentlichen Mitgliedern Voraussetzung ist und PETA nur sieben ordentliche Mitglieder hat. Es bestünden jedoch, so der VGH, durchgreifende Zweifel an der Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung. Das Gesetz gehe davon aus, dass die Tätigkeit anerkannter Organisationen zumindest zu einem erheblichen Teil gerade durch die Mitglieder wahrgenommen würde. Davon könne bei nur sieben ordentlichen Mitgliedern, die PETA allein hat, nicht ausgegangen werden. Des Weiteren ermögliche PETA nicht jedermann den Beitritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht. In ihrem Außenauftritt propagiere PETA die Fördermitgliedschaft, an die kein Stimmrecht geknüpft sei, erschwere in dem Zusammenhang auch die Informationen über den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft. Es gebe keine Informationen zur Mitgliedschaft, auch keine Antragsformulare. Damit werde die Möglichkeit, ordentliches Mitglied zu werden, unzumutbar erschwert.