Die Nordseeinsel Juist ist seit eh und je „autofrei“. Gerade deshalb hat der Personenverkehr, den die Inselkutscher abwickeln, eine überdurchschnittliche Bedeutung. Das örtliche Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Entgelt der Inselkutscher mit dem Regel-Umsatzsteuersatz von 19 % zu versteuern sei. Einer der Inselkutscher forderte die Gleichbehandlung mit Taxis ein, für die nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anfällt. Im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren blieb der Inselkutscher mit seinem Anliegen erfolglos; auch vor dem Nds. FG konnte er sich nicht durchsetzen. Vor dem BFH hat er nun Erfolg gehabt. Der BFH hat mit Urteil vom 13.11.2019 (V R 9/18) entschieden, dass der Pferdekutschenverkehr auf autofreien Nordseeinseln umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt sein kann.

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