Der BGH hat unlängst (Urteil vom 02.10.2019, XII ZR 8/19) entschieden, dass im Pferdepensionsvertrag eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende als vorformulierte Vertragsbedingung wirksam ist (News vom 19.11.2019). Eine solche Frist sei mit den wohlverstandenen Interessen sowohl des Einstallers als auch des Pferdepensionsbetriebs vereinbar, wenn nicht sogar geboten. Das war dem AG Essen offenbar noch nicht bekannt, als es am 15.11.2019 (15 C 113/17) die Klage eines Pferdepensionsbetriebs gegen eine Einstallerin abwies. Diese Einstallerin hatte den Pensionsvertrag fristlos aus wichtigem Grund gekündigt, wobei zwischen den Parteien das Vorliegen eines solchen außerordentlichen Kündigungsgrundes streitig war. Diesen Streit der Parteien lässt das AG Essen dahinstehen und entscheidet: Der Pferdepensionsvertrag sei überwiegend als Verwahrungsvertrag einzuordnen. Ein Verwahrungsvertrag könne nach § 695 Satz 1 BGB jederzeit gekündigt werden. Davon können nur individuellvertraglich abgewichen werden. Die hier einbezogenen AGB des Pferdepensionsbetriebes seien unwirksam, soweit sie generell eine 8-wöchige Kündigungsfrist zum Monatsende vorsehen.

Sollte sich der Pferdepensionsbetrieb, weil in der Sache etwa 2.000,00 € streitig sind, zur Berufungseinlegung entschließen, wird er sich mit Hinweis auf das BGH-Urteil mutmaßlich durchsetzen. Auch die teilweise abweichende Kommentarliteratur wird ihren Standpunkt überdenken müssen (vgl. z.B. noch im Sinne des AG Essen Sprau in Palandt, 78. Auflage 2019, Rn 1 zu § 695 BGB).

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