Die Bundesregierung will, insbesondere um die Lebensbedingungen für Insekten zu verbessern, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln deutlich einschränken. Mit der 5. Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die am 08.09.2021 in Kraft getreten ist, ist die Anwendung von Glyphosat direkt vor der Ernte generell verboten (BGBl. I S. 4111). Ebenfalls verboten ist die Anwendung in Haus- und Kleingärten sowie auf öffentlichen Grünflächen, zum Beispiel auf Kinderspielplätzen, soweit bestandskräftige Zulassungen nicht entgegenstehen.

Beim Ackerbau und auf Grünland darf Glyphosat darf nur noch angewendet werden, wenn es keine alternativen Möglichkeiten gibt. Das kann zutreffen etwa bei schwer zu bekämpfenden Unkräutern, wie Ackerkratzdistel, Ampfer oder Quecke oder auf erosionsgefährdeten Flächen.

Nach dem Auslaufen der EU-Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat Ende 2022 gilt anschließend eine einjährige Abverkaufs- und Aufbrauchfrist. Ab 2024 dürfen keine nationalen Zulassungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel mehr erteilt und diese Mittel auch nicht mehr angewendet werden.

An Gewässern dürfen Pflanzenschutzmittel künftig grundsätzlich im Abstand von zehn Metern nicht mehr angewendet werden. Bei ganzjährig begrünten Gewässerstreifen soll ein Abstand von fünf Metern gelten. Bereits landesrechtlich festgelegte Gewässerabstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Auch können die Länder abweichende Gewässerabstände vorsehen.

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