Das VG Osnabrück (Urteil vom 13.09.2018, 2 A 31/16) hatte eine behördliche Verfügung „eingesegnet“, mit der ein Landwirt verpflichtet werden soll, nachträglich eine Abluftreinigungsanlage in einen seiner Ställe (1.496 Schweinemastplätze) einzubauen. Das VG war der Auffassung, dieses behördliche Vorgehen finde eine Stütze in der Ziff. 3.2 des Nds. Filtererlasses, der die Anforderungen des § 17 Abs. 1 und 2 BImSchG konkretisiere. Dabei ließ das VG die Berufung nicht zu. Der Berufungszulassungsantrag des Landwirts hat nun Erfolg gehabt (Nds. OVG, Beschluss vom 08.07.2019, 12 LA 183/18). Das OVG ist der Meinung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG. Der sog. Filtererlass differenziere schon nicht danach, ob eine Vorsorge- oder eine Gefahrenanordnung in Rede stehe. Allein das sei bedenklich, weil der Erlass einer Vorsorgeanordnung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) im Ermessen der Behörde stehe, der Erlass einer Gefahrenanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG hingegen in der Regel geboten sei („soll“). Im Übrigen sei der Filtererlass durch eine bedenkliche generalisierende Regelung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit gekennzeichnet. Es bleibt abzuwarten, wie der Berufungsrechtsstreit selbst ausgeht.

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