Vor dem Nds. OVG ist (Beschluss vom 18.02.2021, 1 LA 97/19) ein Kläger unterlegen, der die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Betriebsleiter- und Einliegerwohnung sowie einer Garage und einer Maschinenhalle mit Wirtschaftsraum erstreiten wollte. Umgesetzt werden sollte das Bauvorhaben auf einem bislang unbebauten Grundstück, und zwar das Wohnhaus mit einem Abstand von etwa 90 m zur vorhandenen Bebauung. Das Nds. OVG ist der Auffassung, dass dieses Vorhaben des Klägers keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen soll. Der Kläger wirtschafte auf knapp 2,7 ha Grünland. Mit den darauf gehaltenen sieben Galloway-Rindern und 16 Hühnern stehe eine Betriebsgröße in Rede, die „nicht einmal annähernd in den Bereich dessen gelangt, was als Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB anzusehen ist“. Das gelte auch dann, wenn man mit dem Vortrag des Klägers davon ausgehe, zukünftig würden zusätzlich noch sechs Schafe gehalten. Deshalb ist es für die Entscheidung des Nds. OVG darauf angekommen, ob das Baugrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) gelegen ist oder aber dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzurechnen ist. Das OVG teilt die Auffassung des VG, dass zuvor in 1. Instanz die Klage abgewiesen hatte. Der amtliche Leitsatz lautet: „Ist in einem klar und gradlinig begrenzten Siedlungsbereich ein einzelnes Wohnhaus in einigem Abstand (hier rund 90 m) vorgelagert, hat dieses nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich nicht am Bebauungszusammenhang des Siedlungsbereichs (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) teil, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe dafür streiten.“.

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