Das OLG Oldenburg hat über Schmerzensgeld nach einem Unfall beim Ponyreiten in einer Reithalle entschieden (Beschluss vom 30.11.2020, 2 U 142/20).

Die Klägerin, ein achtjähriges Mädchen, hatte mit zwei anderen Kindern an einer Pony-Reitstunde in einer Reithalle teilgenommen. Sie war dabei von der Angestellten der Reithalle an der Longe geführt worden. Die Klägerin stürzte vom Pferd, das wiederum auf sie fiel. Die Klägerin erlitt einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch und musste operiert werden. Nach der Operation saß sie für sechs Wochen im Rollstuhl. Sie hat den Reithallenbetreiber auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klägerin Schmerzensgeld von in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen. Die Reithalle hafte als Halterin des Ponys. Bei dem Unfall habe sich eine typische Tiergefahr realisiert. Dies gelte auch, wenn die Klägerin möglicherweise die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt habe. Denn zu berücksichtigen sei das Alter des Kindes und ihre mangelnde Reiterfahrung.

Das OLG Oldenburg ist anderer Meinung. Es weist darauf hin, dass die Berufung des Reithallenbetreibers keine Aussicht auf Erfolg habe. Bei einem Kind sei im Rahmen einer Reitstunde besondere Vorsicht geboten, so das OLG. Die Reithalle könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Pony stets ruhig gewesen sei, denn sie habe es erst ein halbes Jahr vor dem Unfall erworben und nicht explizit darauf erprobt, dass es kindliche Reitfehler toleriere.

Die Beklagte hat ihre Berufung mittlerweile zurückgenommen.

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