Eine GmbH, die Pferde kauft/verkauft und ausbildet, erklärte Umsätze aus Preisgeldern gegenüber dem Finanzamt und machte Vorsteuern aus dem Kauf von Pferden sowie Fahrzeugen geltend. Diesen Vorsteuerabzug versagte das Finanzamt, und zwar mit Billigung des FG in 1. Instanz. Nun hebt der BFH das Urteil des FG auf (Urteil vom 02.08.2018, V R 21/16). Es müsse, so der BFH, unterschieden werden zwischen
– platzierungsabhängigen Preisgeldern, die nicht umsatzsteuerbar seien, einerseits,
– für die bloße Teilnahme am Wettbewerb gezahlte und umsatzsteuerbare Antrittsgelder andererseits.