Rechtsfragen und Praxis des Flurbereinigungsrechts

Klaus Thomas

2011, 320 S., Softcover, 35,– EUR + VS, März 2011, ISBN 978 3 920009 08 7

Das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) hat mehrere historische Vorläufer. Es wurde im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes 1953 verabschiedet und mit der Änderung des Grundgesetzes 2006 gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in die Gesetzgebung der Länder übertragen. Dabei sind allerdings einzelne Materien des Gesetzes in der Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung verblieben, da sie nicht Gegenstände der Flurbereinigung sind. Es enthält trotz seiner fast sechzigjährigen Geltung eine Reihe von ungeklärten Rechtsfragen. So ist die Einordnung in das System des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG noch nicht abschließend geklärt. Die Verfahren nach § 1 FlurbG, die Regelflurbereinigung und nach § 91 FlurbG, die beschleunigte Zusammenlegung sind unbestritten den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums zuzuordnen. Die Unternehmensflurbereinigung wird teilweise dem Bereich der Enteignung zugeordnet. Es wird gezeigt, dass diese Auffassung zutrifft. Die Untersuchung hat gezeigt, dass sich das Vereinfachte Flur-bereinigungsverfahren in Bereiche, die Inhalts- und Schrankenbestimmung und Bereiche die Enteignung des Eigentums sind, teilt. Die Teilnehmergemeinschaft in Flurbereinigungsverfahren ist eine von einer ganzen Zahl Realselbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts im land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Sie ist ein tauglicher Gegenstand der Selbstverwaltung, bei der die problematische Situation der fehlenden Diskontinuität des sie vertretenden Vorstandes besteht. Um dieses Defizit in der Legitimation zu beseitigen, müssen Wahlperioden für den Vorstand eingeführt werden. Die niedersächsischen Richtlinien zur Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG verkürzt die Mitwirkungsrechte der Teilnehmergemeinschaft und führt tatsächlich nicht zur gewünschten Verfahrensbeschleunigung, sondern erzeugt ein Potemkinsches Dorf. Dem einzelnen Teilnehmer ist zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes ein Klagerecht gegen den Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG einzuräumen. Die Praxis der Anwendung der Vorläufigen Besitzeinweisung durch die Flurbereinigungsbehörden hat das Gefüge der einzelnen Abschnitte der Flurbereinigungsverfahren grundlegend verändert und den ursprünglichen gesetzgeberischen Ansatz unter drastischer Schmälerung der Effektivität des Rechtsschutzes umgekehrt. Insbesondere bei der Zusammenschau der Verfahrensabschnitte Wege- und Gewässerplan und Vorläufiger Besitzeinweisung wird das ganze Ausmaß dieser Schmälerung deutlich. Ein Verzicht auf Abfindung in Land gemäß § 52 FlurbG, ohne das das der Abfindungsanspruch erzeugende Grundstück am Verfahren beteiligt ist, führt zur Nichtigkeit der Willenserklärung. Wegen der Fortschritte beim Einsatz satellitengestützter Navigationssysteme sollte das Verfahren der Vorläufigen Besitzeinweisung verändert werden, indem die elektronische Übergabe der Koordinaten genügen können muss. Bei der Exaktheit der Vermessung, können heute Grundstücksgrößen bis hinab zu wenigen mm² ermittelt werden. Es stellt aber keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn auf diese Genauigkeit bestanden wird. Speziell bei der Berücksichtigung der Belange von Natur- und Landschaftsschutz hat sich die Praxis der Flurbereinigungsbehörden in den letzten Jahrzehnten vom Zerstörer zum Bewahrer, Unterstützer und Entwickler verändert. Dennoch erfordert die neue Gesetzgebung des Bundes im Bereich des Natur- und Landschaftschutzes eine Aufweitung der Begriffe der Landeskultur und der Landentwicklung. Andernfalls kann dem gesetzgeberischen Anliegen nicht angemessen nachgekommen werden. Gegenwärtig leidet der Aspekt an einem erheblichen Schutzdefizit. Denn es werden regelmäßig mit öffentlichen Mitteln finanzierte natur- und landschaftsschützende Anlagen beschädigt und vernichtet. Rezension als PDF-Datei Bestellung:



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