Der Referentenentwurf des BMEL zur Novellierung des Weingesetzes (10. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes) ist nun öffentlich zugänglich. Sowohl der Gesetzentwurf als auch der parallel erarbeitete Entwurf für eine 24. VO zur Änderung der WeinVO ist im Internet auf der Homepage des BMEL abrufbar unter https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/24-verordnung-aenderung-weinverordnung.html. Angestrebt wird die Ausrichtung des Qualitätsweinsystems zu stärker an der geografischen Herkunft orientierten Regelungen; die in dem Entwurf so genannte „Qualitätspyramide“, die vom „Deutschen Wein“ bis hinauf zum Lagenwein reicht, soll geografisch ausgerichtet werden. Das Ministerium will so die unionsrechtliche Ermächtigung für die Mitgliedstaaten ausnutzen, die Verwendung geografischer Einheiten für Weine durch nationale Regelungen auszufüllen, indem die Gebiete größer oder kleiner zugeschnitten werden. Bleiben soll es bei der Begrenzung der höchst zulässigen Flächen für Neuanpflanzungen, und zwar erst einmal bis 2023. Damit sind die Eckpunkte, die das BMEL verkündet hatte (vgl. dazu die News vom 04.06.2020) weiter konkretisiert worden.

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