Der BGH hat am 18.09.2020 (V ZR 28/20) eine grundlegende Entscheidung zur Auslegung einer Grunddienstbarkeit getroffen. Diese berechtigte nach der Grundbucheintragung den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks, die Teilfläche eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks „als Übergang zu benutzen“ und dort Versorgungsleitungen zu verlegen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks vertrat die Auffassung, dadurch sei das Zu- und Abfahren des herrschenden Grundstücks über das dienende Grundstück nicht gedeckt. Deshalb erhob er vor dem LG Klage mit dem Antrag, den Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu verpflichten, es zu unterlassen, das dienende Grundstück mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu überfahren. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr stattgegeben, allerdings die Revision zugelassen. Auf die Revision hin hebt der BGH nun das Berufungsurteil auf und entscheidet: Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück „als Übergang zu benutzen“, berechtigt auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren; etwas anders gilt nur dann, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den bei der Auslegung der Grundbucheintragung berücksichtigungsfähigen Umständen ergibt.

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