Das AG Brandenburg hat mit Urteil vom 17.01.2020 (31 C 278/18) über die Klage eines Arbeitgebers entschieden, der von einem Tierhalter Ersatz der Entgeltfortzahlung für eine im Reitbetrieb verunfallte Mitarbeiterin begehrt. Diese Mitarbeiterin (Zeugin S.) hatte auf einem Reitplatz beim Reiten des vom Beklagten gehaltenen Pferdes einen Unfall erlitten, war vom Pferd gestürzt, musste operiert werden und war für etwas mehr als einen Monat arbeitsunfähig erkrankt. Das AG Brandenburg klärt zunächst, dass der Beklagte – worüber die Parteien stritten – Halter des Pferdes gewesen sei. Auf der Grundlage enthält das Urteil dann – unter Anführung außergewöhnlich umfangreicher Fundstellen, die mit der Reichsgerichtsrechtsprechung beginnen – zwei Aussagen, die über den Streitfall hinausreichen und von allgemeinem Interesse sind:

 

  • Das AG entscheidet zunächst, dass § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), welche Vorschrift den Forderungsübergang bei Dritthaftung regelt, auch die Vorschrift über die Tiergefährdungshaftung in § 833 BGB erfasst.

 

  • Das AG erkennt dann dahin, dass zwar nicht jeder Sturz eines Reiters von einem Pferd, der auf tierisches Verhalten zurückzuführen ist, die Tiergefährdungshaftung begründet. Eine typische, die Tiergefährdungshaftung begründende Tiergefahr realisiere sich jedoch dann, wenn das Pferd – wie im Streitfall vom AG festgestellt – anstelle weiter zu galoppieren plötzlich stehen bleibe und „buckele“, also den Kopf abrupt nach unten und das Hinterteil nach oben nehme. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Pferd nicht bekanntermaßen aggressiv oder stur sei bzw. „buckele“.
Agricola Verlag