Eine hessische Stadt erhebt eine Pferdesteuer als örtliche Aufwandsteuer auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf. Das erachten die – für Kommunalabgaben zuständigen – Verwaltungsgerichte für grundsätzlich zulässig (z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2015, 9 BN 2.15). Dabei dürfe die Steuerpflicht grundsätzlich auch an die Haltereigenschaft geknüpft werden. Halter im pferdesteuerrechtlichen Sinne könne aber nur jemand sein, der das Pferd im eigenen Interesse (oder im Interesse eines Angehörigen) für den persönlichen Lebensbedarf halte bzw. besitze. Dieses Kriterium hält das VG Kassel bei Pferden, die dem Reitverein wirtschaftlich zuzurechnen sind, für nicht erfüllt; es fehle an dem für eine Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG für die Besteuerung wesentlichen Kriterium der Verwendung von Einkommen/Vermögen zur Bestreitung eines Aufwands, der über das für Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Ein solcher Aufwand könne nur bei natürlichen Personen entstehen. Deshalb hat das VG Kassel mit Urteil vom 18.01.2019 (7 K 1/16.KS) die Bescheide der Stadt wegen dem Verein gehörender acht Pferde aufgehoben.

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