Eine niedersächsische Kreisveterinärbehörde hat einem Landwirt untersagt, weiterhin Rinder zu halten und zu betreuen; sie hat dem Landwirt aufgegeben, die Rinderhaltung bis zum 31.08.2019 aufzulösen. Bewehrt hat die Kreisveterinärbehörde dieses Ver- bzw. Gebot mit einer Zwangsgeldandrohung bzw. der Androhung des unmittelbaren Zwangs. Darüber hinaus hat die Behörde, was das Ver- und Gebot angeht, die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Der Landwirt hat gegen diesen Bescheid nicht  nur Klage erhoben, sondern hat beim VG Oldenburg auch beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wieder herzustellen (Ver- bzw. Gebot) bzw. anzuordnen (Androhung von Zwangsgeld und unmittelbaren Zwang). Diesen Antrag lehnt das VG Oldenburg mit Beschluss vom 19.09.2019 (7 B 2440/19) ab.

Die Bescheide der Behörde seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und würden sich im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als auch materiell rechtmäßig erweisen. Der Landwirt habe wiederholter Weise gegen grundlegende Pflichten aus § 2 TierSchG sowie der TierSchNutztV verstoßen. Die von ihm praktizierte Tierhaltung sei nach Art und Bedürfnisse der Rinder nicht angemessen im Hinblick auf Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung. Das gelte insbesondere wegen der dauerhaften Anbindehaltung ohne Zugang zu einem Laufhof oder der Ermöglichung jedenfalls eines „Siesta-Weidegangs“. Was konkret die Kälberhaltung angehe, so sei im Aufenthaltsbereich in der Hellphase eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erforderlich (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV). Da der Landwirt die bei der ersten Betriebskontrolle im Juli 2018 bereits festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße inzwischen wiederholt begangen habe, sei die Behörde berechtigt gewesen, die angefochtene Verfügung zu erlassen (vgl. zur Anbindehaltung auch bereits Nds. OVG, Beschluss vom 29.07.2019, 11 ME 218/19 = RdL 2019, 403).

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