Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Transportunternehmen (Antragsteller) im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen wollte, die Genehmigung für einen bereits vom Landkreis Emsland untersagten Rindertransport nach Marokko zu erhalten (Beschluss vom 01.10.2021, 6 B 78/21).
Mit Bescheid vom 30. September 2021 hatte der Landkreis Emsland den Antrag des Transportunternehmens zur Abfertigung und Genehmigung des von diesem beabsichtigten Transports von 448 Zuchtrindern von Messingen nach Benslimane in Marokko in der Zeit vom 5. bis 8. Oktober 2021 abgelehnt. Zur Begründung hatte der Landkreis ausgeführt, die vom Transporteur geplanten Ruhepausen von je 9,5 Stunden in Frankreich und Spanien, die aus Anlass der Lenkzeitpausen für den Fahrer während des insgesamt 5 Tage und 8 Stunden dauernden Transports eingelegt werden sollten, verstießen gegen den Grundsatz, die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und Verzögerungen zu vermeiden. Da die Tiere während dieser Pausen im Fahrzeug verbleiben sollten und der Transporteur es abgelehnt habe, einen zweiten Fahrer je Lkw vorzuhalten, habe er den Transport nicht genehmigt.
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt und die Entscheidung des Landkreises bestätigt. Die Beförderung der Tiere mit nur einem Fahrer je Lkw widerspreche dem sich aus europarechtlichen Vorgaben ergebenden Grundsatz, die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten. Zwar halte sich der Antragsteller an die europarechtlichen zeitlichen Vorgaben, die nach einer maximalen Transportdauer von 14 Stunden eine mindestens einstündige Pause vorsähen, während der die Tiere getränkt und gefüttert würden und nach der die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden könne. Auch werde nach dieser Beförderungsdauer von zweimal 14 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingehalten, während derer die Tiere entladen werden sollten. Darüber hinaus müssten jedoch auch die allgemeinen europarechtlichen Bedingungen für den Transport von Tieren eingehalten werden. Danach dürfe ein Transport von Tieren gerade nicht durchgeführt werden, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Dem darin enthaltenen Beschleunigungsgrundsatz, auf den sich der Landkreis bezogen habe, genüge der hier beantragte Transport mit nur einem Fahrer nicht. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Verlängerung der Transportzeit durch lange Ruhezeiten im Hinblick auf das Tierwohl gerechtfertigt sein könnte. Der Landkreis habe unter Hinweis auf den Platzbedarf nämlich nachvollziehbar geltend gemacht, dass die längeren Ruhepausen die fehlende Möglichkeit der Tiere, sich während der Pausen im Lkw hinzulegen, nicht kompensiere.