Mit Beschluss vom 21.05.2021 (6 B 36/21) hat das Verwaltungsgericht Osnabrück dem Eilantrag eines Rinderzuchtunternehmens (Antragsteller) stattgegeben, der sich gegen eine vom Landkreis Emsland (Antragsgegner) verfügte Untersagung eines Rindertransportes nach Marokko richtet. In dem Beschluss hat das Gericht den Antragsgegner auch dazu verpflichtet, die vom Antragsteller vorgelegten Fahrtenbücher abzustempeln und den Transport damit abzufertigen. Damit kann der beantragte Transport stattfinden, denn am 26.05.2021 (11 ME 117/21) hat das Nds. Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Landkreises gegen den Beschluss des VG zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hatte mit Verfügung vom 20.05.2021 den Antrag zur Abfertigung von 528 tragenden Zuchtrindern für den Export (täglich 4 LKW) aus dem Emsland nach Marokko abgelehnt und den Transport aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagt. Vorausgegangen war der Untersagungsverfügung ein Erlass des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit dem das Ministerium dem Landkreis Emsland die Abfertigung des beantragten Transports verboten hatte.

Das VG führt zur Begründung aus, die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutzgesetz erfordere die konkrete Gefahr eines tierschutzrechtlichen Verstoßes. Der angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rinder in Marokko nicht entsprechend dem nationalen Tierschutzstandard gehalten werden können. Dies darzulegen sei aber Aufgabe der Tierschutzbehörde. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Transporteurs, den Nachweis zu erbringen, dass es in Marokko nicht zu tierschutzrechtlichen Verstößen komme. Hier werde im angefochtenen Bescheid nur pauschal auf die geografischen und klimatischen Verhältnisse in Marokko und die dortigen landwirtschaftlichen Strukturen verwiesen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die tragenden Rinder zum Zwecke einer tierschutzwidrigen Schlachtung/Schächtung exportiert würden. Denn bei dem Abnehmer in Marokko handele es sich um einen Molkereibetrieb.

Das VG geht auch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Abfertigung in Form der Stempelung des Fahrtenbuches vorliegen. Für lange Tiertransporte sehe eine europäische Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport bestimmte Beförderungshöchstdauern, Ruhezeiten sowie Tränk- und Füttermöglichkeiten vor, die es einzuhalten gelte und die an Kontrollstellen auch überwacht würden. Der Antragsgegner sei aufgrund eigener fachlicher Prüfung der vorgelegten Fahrtenbücher selbst bereits davon ausgegangen, dass der Antragsteller diese Vorgaben einhalten werde, habe den Transport jedoch aufgrund des genannten ministeriellen Erlasses nicht abfertigen dürfen.

Das alles billigt nun auch das OVG. Die allgemeinen, undifferenziert auf ganz Marokko bezogenen und in keiner Weise durch nachprüfbare Quellenangaben belegten Ausführungen des Landkreises seien nicht geeignet, eine konkrete Gefahr i.S.d. § 16 a TierSchG darzulegen. Die Antragstellerin habe vielmehr glaubhaft gemacht, dass sie die Rinder an den zweitgrößten Molkereibetreib in Marokko verkauft habe. Danach liege dieser Betrieb im östlichen Zentrum der durch einen der längsten und wasserreichsten Flüsse Südmarokkos geprägten Souss-Ebene und produziere u.a. für ein namhaftes internationales Lebensmittelunternehmen Milchprodukte. Auch nach einer Recherche eines Landkreismitarbeiters handele es sich bei dem Zielbetrieb um einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb in einer durch intensive Landwirtschaft geprägten Region, in der im Gegensatz zu den dünn oder nicht besiedelten Regionen in Marokko vor allem nachts auch im Hochsommer kühlere Temperaturen zu erwarten seien. Auch habe der Landkreis keinerlei konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass – wie von ihm behauptet – in absehbarer Zeit nach dem Transport der Rinder mit einer tierschutzwidrigen Schlachtung/Schächtung zu rechnen sei. Das Vorbringen des Landkreises im Beschwerdeverfahren rechtfertige nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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