Ein Hersteller von Rohwürsten bewarb diese als „glutenfrei“. Das Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) beanstandet dies. Damit werde der Verbraucher irregeführt. Art. 7 Abs. 1c der Lebensmittel-InformationsVO (LMIV) (VO [EU] Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011) untersage die irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Rohwürste seien grundsätzlich glutenfrei, so dass es eines besonderen Hinweises nicht bedürfe. Der Hinweis verfolge deshalb nur den Zweck, dem Verbraucher zu suggerieren, dass die so beworbenen Rohwürste im Gegensatz zu denen der Mitbewerber „gesünder seien“. Deshalb setzte das LAVES gegenüber dem Hersteller auch ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit fest. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde vom zuständigen Amtsgericht eingestellt. Daneben hat die Klägerin Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Auslobung „glutenfrei“ für die von ihr hergestellten Wursterzeugnisse zulässig sei. Das VG Osnabrück hat diese Klage mit Urteil vom 11.12.2018 (3 A 213/17) abgewiesen. Nun scheitert die Klägerin mit ihrem Berufungszulassungsantrag auch vor dem Nds. OVG (Beschluss vom 01.07.2019, 13 LA 11/19). Das Nds. OVG erkennt dahin, dass die Auslobung von Rohwursterzeugnissen als „glutenfrei“ eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle, da die Glutenfreiheit kein besonders Merkmal vergleichbarer Lebensmittel sei.

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