Leitsatz:
Ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid betreffend Agrarfördermittel muss binnen eines Jahres ab Kenntnisnahme der Behörde von der Nichteinhaltung der Förderbedingungen ergehen. Wird die Nichteinhaltung in einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, so erlangt die Behörde mit dem Zugang des Berichts über diese Kontrolle Kenntnis. Die in Art. 54 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 vom 17.12.2013 genannte Frist von 18 Monaten ist nicht maßgebend. (Leitsätze der Redaktion)
VG Gießen, Urteil vom 09.07.2018 – 4 K 9039/17.GI