Das Nds. OVG (Beschluss vom 26.06.2019, 11 ME 193/19) hat im Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit einer unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangenen Rücknahmeverfügung entschieden. Die Behörde hatte die Waffenbesitzkarte zurückgenommen mit der Begründung, der betroffene Jäger habe trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er seine erlaubnispflichtige jagdliche Langwaffe in einem den aktuellen Vorgaben der AWaffV entsprechenden Waffenschrank aufbewahre; einen solchen besitze der Jäger nämlich gar nicht. Er könne sich dagegen nicht auf die Besitzstandsregelung des § 36 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG berufen. Diese knüpfe nämlich an eine ununterbrochene Weiternutzung eines der alten Rechtslage entsprechenden Aufbewahrungsverhältnisses an, was der Jäger nachzuweisen habe. Diesen Nachweis habe der Antragsteller/Beschwerdeführer nicht geführt; die von ihm allein vorgetragene Aufbewahrung eines Luftgewehrs und einer ihm ausgeliehenen Waffe habe zur Nutzungsaufgabe des Waffenschrankes geführt. Bei der Besitzstandsregelung komme es nicht auf die Vorhaltung des Waffenschrankes als solches, sondern auf dessen einzelfallbezogene und dauerhafte sowie einschlägige Nutzung an.

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