Im Pro­zess um die Klage eines Im­kers wegen des Ein­sat­zes des Un­kraut­ver­nich­ters Gly­pho­sat muss das be­klag­te Agrar-Un­ter­neh­men Scha­den­er­satz leis­ten. Das hat das LG Frank­furt (Oder) am 20.06.22 (Az. 13 O 97/20) entschieden und dem Klä­ger rund 14.500 Euro für den ent­stan­de­nen Scha­den zugesprochen.

Der Imker hatte im Frühjahr 2019 seine Bienenkästen neben einer von dem Agrar-Unternehmen bewirtschafteten Fläche aufgestellt. Ende April 2019 wurde diese Fläche mit glyphosathaltigen Unkrautbekämpfungsmitteln behandelt. Der belastete Nektar bzw. die belasteten Pollen wurden von den Bienen in den Bienenstock getragen. Wachs und vier Tonnen Honig mussten vernichtet werden; der Imker gab seinen Betrieb auf.

Das LG traf keine generelle Entscheidung darüber, ob Landwirte bei einem Glyphosat-Einsatz grundsätzlich damit rechnen müssen, dass Bienenstöcke in der Nähe sind. Des Weiteren wurde auch nicht entschieden, dass Imker Landwirte informieren müssen, wenn sie Bienenwagen aufstellen.

Agricola Verlag