In Baden-Württemberg wendet sich ein Landwirt gegen eine Baugenehmigung, die auf dem Nachbargrundstück den Neubau eines Kunstrasenspielfeldes zulässt. Teile des Kunstrasens, vor allem das sog. Kunstrasengranulat, werde – so der Landwirt – freigesetzt. Dieses Mikroplastik werde durch Winderosion auf seine landwirtschaftlich genutzten Flächen verteilt. Hier drohe es durch Auswaschungen auch in das Grundwasser zu gelangen. Dazu beruft sich der Landwirt auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse.

Mit seinem Eilantrag, mit dem er ein Gebrauchmachen von der Baugenehmigung hindern will, scheitert der Landwirt nun in erster Instanz vor dem VG Stuttgart (Beschluss vom 19.07.2019, 2 K 4023/19). Zum einen – so das VG – sei der Landwirt mit seinem Vorbringen wahrscheinlich bereits ausgeschlossen, weil er trotz Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren keine Einwände erhoben habe. Unabhängig davon lägen keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse vor, dass Mikroplastik gesundheits- und/oder umweltschädlich sei. Es sei insbesondere nicht im Katalog der sog. REACH-VO als gesundheits- oder umweltschädlicher Stoff aufgeführt. Letzteres möge sich in Zukunft ändern; auf die Anwendung erst künftigen Rechts habe der Landwirt aber heute ohnehin keinen Anspruch.

Agricola Verlag