Das Bundeskabinett hat am 12.05.21 strengere Regeln für Biozidprodukte beschlossen. Künftig sollen damit bestimmte Biozidprodukte zur Schädlingsbekämpfung einem „Selbstbedienungsverbot“ unterliegen und nur nach Beratung durch Fachpersonal abgegeben werden. In der Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozidprodukte wird deren Abgabe erstmals verbindlich geregelt. Die Verordnung flankiert eine entsprechende EU-Verordnung.
Zweck der neuen Regelungen soll sein, die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der Zulassungen für Biozidprodukte sicherzustellen, insbesondere darin enthaltener Abgabebeschränkungen und Anwendungsbestimmungen. Ausgenommen vom Selbstbedienungsverbot sind Produkte, die nach EU-Biozidrecht (Art. 25 der EU-Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten) für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geeignet sind, weil sie beispielsweise keine bedenklichen Stoffe enthalten.